Escrow in EVB IT Verträgen
Softwarebeschaffung ohne Software Escrow ist sehr kritisch.
Alle Server stehen still – Millionen gefährdet. Softwarehaus stellt Insolvenzantrag.
Wirtschaftsminster: Ohne die Software bricht hier alles zusammen. Es muss schnellstens Ersatz her.
So oder ähnlich könnte eine Schlagzeile von morgen aussehen. Der Ausfall eines Softwareherstellers kommt häufig vor und hat – für nicht vorbereitete Unternehmen - dramatische Folgen.
Software arbeitet heute im Herz fast jeden Unternehmens, jeder Behörde oder jeder Verwaltung. Ohne Computer und Software sind Büroabläufe nicht mehr denkbar. Die permanente Kommunikation mit Herstellern und Lieferanten geschäftskritischer Software ist die Regel. Anpassungen an sich verändernde Rahmenbedingungen, Schnittstellen zu neuen Programmen und vieles mehr machen den Hersteller-Support unverzichtbar. Fällt der Support aus, etwa weil der Hersteller pleite ist, stürzt das die Anwender in eine fatale Situation: Ohne den Quellcode der Software, den eigentlich nur der Hersteller der Software kennt, ist der volle Weiterbetrieb unmöglich.
Die Folge ist umgehende Lähmung: Geschäftskritische Prozesse kommen zum Erliegen, alle bisherigen Investitionen in die Software sind schlagartig wertlos, und nicht eingeplante Kosten zur Anschaffung neuer Sofware können zu Liquiditätsengpässen führen – der GAU für Unternehmen wie Behörden.
In Deutschland gibt es jedes Jahr 40.000 Insolvenzen quer durch alle Branchen. Natürlich fallen darunter auch die zahlreichen Softwarehersteller. Kaum zu glauben, dass angesichts dieser erschreckend hohen Zahl von Pleiten eine Absicherung der Investitionen in Softwareprodukte - vor allem im Bereich der öffentlichen Hand ! - so gut wie nicht stattfindet. Obgleich in den USA schon seit zwanzig Jahren erfolgreich praktiziert, gehören „Quellcodehinterlegung“ bzw. „Software Escrow“ hierzulande unverständlicher Weise noch nicht zum Wortschatz von IT Managern, strategischen Einkäufern oder Risikomanagern. Dabei wird sonst in Deutschland fast alles Versicherbare auch versichert - nur Software Escrow ist vielfach noch eine unbekannte Dienstleistung.
Software Escrow (engl. für Treuhändische Hinterlegung) bezeichnet die treuhändische Verwahrung des Quellcodes von Softwareprodukten durch einen unabhängigen Dritten. Kommt der Hersteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach oder wird insolvent, wird das hinterlegte Gut (der Quellcode inkl. Dokumentation) an den Anwender bzw. Käufer übergeben. Die Bedingungen der Aushändigung des Quellcodes werden in einem Escrow-Vertrag geregelt. Der Käufer einer Software sichert damit die Wieder- bzw. Weiterverwendung der Software. Die Geschäftsgeheimnisse des Herstellers bleiben vor Missbrauch geschützt. Der Hersteller kann sich zudem service- und kundenorientiert positionieren und mögliche Wettbewerbsnachteile ausgleichen.
Angesichts eines jährlichen Investitionsvolumens in Informationstechnologie und IT-Dienstleistungen von 77,4 Milliarden Euro (in 2005, Tendenz steigend), ist gänzlich unbegreiflich, dass in Deutschland nur wenige Promille dieser Investitionen durch eine qualifizierte Quellcode-hinterlegung abgesichert werden. Qualifiziert ist hier das wichtige Wort, denn nicht jeder unabhängige Dritte, etwa ein Notar, eignet sich als Treuhänder für die Quellcode-Hinterlegung. Denn er kann als Fachfremder in der Regel nicht prüfen, ob der zu hinterlegende Code auch tatsächlich die lebenswichtigen Daten enthält, die im Zweifel gebraucht werden, damit das Unternehmen weiter arbeiten kann. Notare und vor allem Unternehmer haben hier schön böse Überraschungen erlebt.
Für die Beschaffung von Software wird zunehmend, vor allem in der öffentlichen Hand, auf EVB IT-Verträge (Ergänzende Vertragsbedingungen) zurückgegriffen.
Mit diesem standardisierten Vertragswerk ist es gelungen, Hersteller- und Käuferinteressen zielgerichtet und pragmatisch gerecht zu werden. Einzig die Absicherung der Investitionen im Falle des Ausfalls des Lieferanten (Insolvenz, Produkteinstellung, Fusion etc.) wird nicht behandelt. Eine folgenschwere Lücke, das wurde auch von den Verantwortlichen für dieses Vertragswerk so gesehen. So soll nun eine Arbeitsgruppe des KBSt (Koordinierungs- und Beratungsstelle des Bundes) an der Aufnahme einer so genannten Escrow-Klausel arbeiten. Bis es soweit ist, ist es dringend anzuraten, neben allen Softwarelizenzverträgen auch einen Escrow-Vertrag mit dem Hersteller abzuschließen. Auch in öffentlichen Ausschreibungen sollte der Vermerk „Quellcodehinterlegung/Escrow“ nicht mehr fehlen. Für eine vergleichbar kleine Gebühr sichert eine Escrow Agentur als neutraler wie qualifizierter Dritter den Quellcode und die Dokumentation der Software, prüft die Brauchbarkeit der hinterlegten Güter und hält das Material auf aktuellem Stand (Updates). Das bedeutet optimalen und elementaren Schutz für Investitionen und das Geschäftsgeheimnis. Es sichert im Ernstfall den Fortbestand des Betriebs.
Hamburg 26 August 2005
Christian Humpohl
© HanseEscrow Management GmbH
